- berechtigt zum Führen von Land- und Forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger 25 km/h), selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils bis 25 km/h
| - berechtigt zum Führen von Land- und Forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bis 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, bis 40 km/h
|